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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Betreten, die Besichtigung und die Untersuchung nicht duldet,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 die Untersuchung oder die Probenahme nicht duldet oder die Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Unterlagen und deren Abschrift oder Ablichtung nicht gestattet,
entgegen § 13 Abs. 2 seiner Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 13 Abs. 3 seiner Unterstützungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 25 seiner Anzeige- oder Nachweispflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gemeindeverbände.