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Die Gemeindeverbände können Ärztinnen und Ärzten außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Ausnahmefällen einzelne Aufgaben des Gesundheitsamtes übertragen.
Die in Absatz 1 genannten Personen werden zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung „Medizinalrätin/Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst“.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufwandsentschädigung zu regeln. Abschnitt VIII Datenschutz