Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer gegen Entgelt in selbstständiger Tätigkeit kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen. Dabei sind
eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung oder
eine Beschreibung der beruflichen Ausbildung, zusammen mit einem Führungszeugnis (§ 32 Bundeszentralregistergesetz) und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist, vorzulegen.
Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen.
Die Ausübung einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit ist von der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, der Trägerin bzw. des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer beschäftigten Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 bis 7a der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für pflegerische Tätigkeiten, die aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe oder aus Gefälligkeit erbracht werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Tätigkeiten von Unternehmerinnen und Unternehmern im Krankentransport. Abschnitt VII Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte