Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Datenverarbeitung der im Rahmen der Aufgabenerledigung der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach diesem Gesetz anfallenden personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten, die den Angehörigen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer freiwilligen Untersuchung oder Begutachtung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit Bezogen auf Satz 1 Nr. 4 ist eine Verarbeitung für andere Zwecke unzulässig, wenn hiermit die zu beratende Person selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die ihren Bediensteten außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut werden oder sonst bekannt gegeben worden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
.die betroffene Person eingewilligt hat,
dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,
es zur Verfolgung von Verbrechen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder von Körperverletzungen erheblicher Bedeutung (13. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs) erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten erheblich überwiegt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
die betroffene Person eingewilligt hat oder
sie für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Verarbeitung zulässig wäre.
Personenbezogene Daten dürfen zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen verarbeitet werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Für die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege erheben die Gesundheitsämter bei den Kindertageseinrichtungen und Schulen Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift der Kinder des zu untersuchenden Altersjahrganges. Zur Durchführung der Untersuchungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder zur Aufnahme in Kindertageseinrichtungen zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten dürfen für die Einschulungsuntersuchung und für die Untersuchung von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden, wenn die Erhebung und Speicherung auch zu diesem Zweck zulässig wäre. Die Anwesenheit Dritter bei ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen und von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchungen erforderlich ist.