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Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unterhält jede untere Gesundheitsbehörde ein Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte müssen über eine Weiterbildung als Ärztin oder Arzt für das öffentliche Gesundheitswesen oder eine vergleichbare Weiterbildung verfügen. Die Vergleichbarkeit der Weiterbildung wird vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgestellt.