Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gesundheitsämter haben den Personen Gesundheitshilfe zu leisten, die wegen körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände in gesundheitlicher Hinsicht besonders hilfebedürftig sind. Die Gesundheitshilfen für diesen Personenkreis bestehen in Beratung sowie Unterstützungund Initiierung gesundheitlicher Angebote. Die Gesundheitsämter beteiligen sich an sozialpsychiatrischen Aufgaben durch Beratung, Initiierung und Koordinierung von Maßnahmen.
Die Gesundheitsämter haben sicherzustellen, dass eine Beratung auch ohne Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann. Zu den Leistungen nach Absatz 1 können die Gesundheitsämter auch ein Betreuungsangebot vorhalten. Bei Leistungen nach Absatz 1 ist weiterhin darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen oder deren Kosten als Regelleistungen von anderen Anbietern oder Trägern übernommen werden. Abschnitt IV Gesundheitsschutz