Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen Vom 21. Dezember 1938
Für Versorgungsbezüge sowie Leistungen der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und für Familienunterstützungen regelt das zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Art der Auszahlung.
§ 2 ÖKassZG SL
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