Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen Vom 21. Dezember 1938
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.
§ 3 ÖKassZG SL
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