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In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anerkannt worden sind, nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet (Ökokontoführung). Maßnahmen, die zwar nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, deren Durchführung jedoch bis zu einer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Zulassung eines Eingriffs zurückgestellt werden sollen, können als gesonderter Flächen- und Maßnahmenpool mitgeführt werden.
Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zustimmung nach Absatz 1…
Werden Maßnahmen eines Ökokontos in Anspruch genommen, bestätigt die untere Landschaftsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung bei Eingriffen nach § 17 Absatz 1 des…
Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto…
Wird dem Antrag des Maßnahmenträgers entsprochen, sind die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in das Ökokonto nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz…
Werden Sukzessions- oder Pflegemaßnahmen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto aufgenommen, verlieren diese mit der…
Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.