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Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.
Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.
Das Ökokonto ist gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs, Nachweis über die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 und der ordnungsgemäßen Durchführung zum Zeitpunkt der…
„Organisationskonto“ im Sinne dieser Verordnung ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften…
Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der…
Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden
die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.