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Nach der Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 können das Ökokonto nach dem Muster der Anlage 1 eingerichtet und die Maßnahmen in den gesonderten Flächen- und Maßnahmepool des Ökokontos übernommen werden. Nach deren Durchführung und Abnahme gemäß § 4 Abs. 2 sind sie in das Ökokonto einzubuchen und nach der Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 4 auszubuchen.
Die untere Landschaftsbehörde und der Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 haben einander über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge unverzüglich zu unterrichten. Ist eine Inanspruchnahme durchgeführter Kompensationsmaßnahmen noch nicht erfolgt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Löschung der Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen.
Ist die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch andere gemäß § 2 Abs. 2 zugelassen worden, ist die untere Landschaftsbehörde durch diese über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge zu unterrichten und eine Erstausfertigung des Ökokontos und nach jeder Ein- oder Abbuchung eine jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung zu stellen.
Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zustimmung nach Absatz 1…
In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009…
Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die…
1Die Maßnahmen sind mit Planungsunterlagen der Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Dem…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der…
die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.