Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beschlüsse des beratenden Ausschusses sind schriftlich niederzulegen.
Die Niederschrift muss enthalten
Datum, Zeit und Ort der Sitzung,
die Namen der teilnehmenden Personen,
Tagesordnung,
wesentlicher Inhalt der Beratungen und
Beratungsergebnisse.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie nachrichtlich allen stellvertretenden Mitgliedern zeitnah nach der Sitzung zuzusenden.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei der Geschäftsstelle in Textform oder elektronisch vorzubringen, ansonsten gilt die Niederschrift als genehmigt.