§ 9 SVwVG
Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
1Die Niederschrift muss enthalten: 2Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
Ort und Zeit der Aufnahme;
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
die Namen der zugezogenen Zeugen;
die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.