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Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der jeweiligen Sitzung. Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.
Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Der beratende Ausschuss hat seinen Beschluss zu begründen.