Art. 9 Abs. 1 32008R1145Hält ein Begünstigter eine oder mehrere der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der Maßnahmen des Umstrukturierungsprogramms nicht ein, so hat…
Art. 89 Abs. 1 32021R2116VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Zur Verhängung der Verwaltungssanktionen wird der Gesamtbetrag der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die…
§ 27 Nr. 3 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt.
Art. 3 Abs. 5 32021D2312BESCHLUSS (EU) 2021/2312 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2021 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Eine Überzahlung oder zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen…
Art. 85 Abs. 1 32021R2116VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen,…