Anlage 1 OHTBRVO SN(zu § 2 Absatz 3)
Das Biosphärenreservat wird wie folgt abgegrenzt:
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 OHTBRVO SNInkrafttreten, Außerkrafttreten
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und…
Art. 23 Nr. 1 SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des…
§ 12 Abs. 1 OHTBRVO SNErklärung zum Naturschutzgebiet
Die Kernzone und die Pflegezone des Biosphärenreservates werden zusätzlich zum Naturschutzgebiet erklärt.
Art. 8 SN-2415Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Zuständigkeiten an geändertes Landesrecht
§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Festsetzung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und…