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§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Festsetzung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27) wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. der Sächsische Staatsbetrieb Bau- und Immobilienmanagement,“.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 6 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. dem Sächsischen Oberbergamt,“.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Konzeptionen und Empfehlungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 jeweils entsprechend der Ressortzuständigkeit das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem Staatsministerium des Innern herzustellen.“
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