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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates ‚Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft’ (Biosferowy rezerwat ‚Hornjołužiska hola a haty’) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Bautzen (Budyšin) die Gemeinden Großdubrau (Wulka Dubrawa), Guttau (Hućina), Königswartha (Rakecy), Radibor (Radwor), Lohsa (Łaz),“, bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: „2. Görlitz (Wokrjes Zhorjelc) die Gemeinden Hohendubrau (Wysoka Dubrawa), Kreba-Neudorf (Chrebja-Nowa Wjes), Mücka (Mikow), Quitzdorf am See (Kwětanecy nad Jěsorom), Rietschen (Rěčina) und Boxberg (Hamor).“
In Absatz 2 werden die Wörter „Biosferowy Rezerwat ‚Hornjołužiska Hola a Haty’“ durch die Wörter „Biosferowy rezerwat ‚Hornjołužiska hola a haty’“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 6 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und…
Die in Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden gemäß § 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Bestandteil des…
Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des…
Das Biosphärenreservat führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“.
Für die Verwaltung und Betreuung eines Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.