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Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 17 des E-Government-Gesetzes Saarland bereitstellen oder nach § 17a des E-Government-Gesetzes Saarland bereitstellen müssen, erfolgt dies in einem offenen Standard und mittels eines maschinenlesbaren, offenen Formates oder einer offenen Schnittstelle.
Die Behörde gewährleistet
die Bereitstellung von grundsätzlich unbearbeiteten Daten,
einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,
die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, sodass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und
die Möglichkeit der Nutzung.
Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere die Anonymisierung personenbezogener Daten, Rechte Dritter, behördliche Geheimhaltungsverpflichtungen sowie die Sicherheit kritischer Infrastrukturen zu beachten.