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Änderungen dieses Übereinkommens, durch die den Verwaltungen neue Verpflichtungen auferlegt oder durch welche die ihnen nach dem Übereinkommen zustehenden Rechte eingeschränkt werden, bedürfen der Zustimmung aller Verwaltungen. Das Gleiche gilt für die Änderungen des Übereinkommens, welche eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den höheren technischen Verwaltungsdienst oder der Organisation des Oberprüfungsamtes zum Gegenstand haben oder nach sich ziehen, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Diese und sonstige Änderungen können mit Zweidrittelmehrheit der beteiligten Verwaltungen beschlossen werden.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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