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Änderungen dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Länderarbeitsgruppe einstimmig zu beschließen und anschließend durch Ergänzungsvereinbarung der Unterzeichnerländer zu bestätigen. Landesinterne Zuständigkeitsregelungen bleiben hiervon unberührt.
Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen gemäß § 4 Abs. 2.