§ 21 OrdenNachwV
Einziehung
(1)
Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.
(2)
Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.