OrthVersorgUVV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 OrthVersorgUVVVerordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter § 3§ 5 Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten. § 3§ 5