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Die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu einer der Schulformen erfolgt entsprechend der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung. Sie können Wünsche hinsichtlich der Schulform äußern. Werden keine Wünsche angegeben, entscheidet die Einstellungsbehörde.
Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.
Das Verfahren wird für jede Schulform durchgeführt.
Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform an.
In dem Einstellungsangebot teilt die Einstellungsbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform sie ausgebildet werden.
Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber…
Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 23 ein Angebot für einen…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der…
Entfallen im Verfahren nach Absatz 1 auf eine Bezirksregierung mehr Ausbildungsplätze, als zum jeweiligen Bewerbungstermin (§ 4 Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.