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Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 23 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung.
Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung und regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums gemäß § 1 und des Schul- und…
Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz nicht wunschgemäß zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer…
Die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung richtet sich nach ihrem Raum- und Personalbestand sowie nach der nach Maßgabe des…
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung…
Den Bezirksregierungen stehen zu jedem Ausbildungstermin (§ 4 Absatz 2 Satz 1) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insgesamt höchstens 250…
Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.