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Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz.
Die Fächer des dringenden fachlichen Bedarfs stellt das für Schulen zuständige Ministerium je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung im Rahmen der Quote.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze, werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Gesamtnote entscheidet eine etwaige Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber…
Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.
Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.