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Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen; die Verteilung erfolgt entsprechend den Regelungen in den §§ 20 bis 22. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Lernens, berücksichtigt. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 3 kann der Analyse der Lernausgangslage im Rahmen der fünfseitigen Unterrichtsplanung eine Anlage mit weiteren Informationen zur Lerngruppe sowie zu einzelnen Lernenden beigefügt werden.
Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichtet werden.
Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem…
Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem…
Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für…
Die Ausbildung findet gemäß § 20 Absatz 5 des Lehramtsausbildungsgesetzes in einer sonderpädagogischen Fachrichtung auf der Grundlage der bereits erworbenen…
Von der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung, eine Masterprüfung oder eine Probezeit für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung…
Die sonderpädagogische Ausbildung erfolgt in einer fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe zu den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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