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Die Ausbildung findet gemäß § 20 Absatz 5 des Lehramtsausbildungsgesetzes in einer sonderpädagogischen Fachrichtung auf der Grundlage der bereits erworbenen Lehrbefähigungen statt.
Die Ausbildung erfolgt in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Die Festlegung der sonderpädagogischen Fachrichtung wird von der Bezirksregierung vor Aufnahme in die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 getroffen und dokumentiert.
In der jeweils anderen Fachrichtung sowie in der Fachrichtung des Förderschwerpunkts Sprache vermittelt die Ausbildung Grundlagen.
Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der…
Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem…
Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für…
Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen…
Die Ausbildung erfolgt in zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten mit einem Unterrichtsfach/Lernbereich aus dem Fächerkanon der Stundentafel der…
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.