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Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.
Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden:
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,
Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,
schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde und
Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes.
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer
die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt,
die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.
Für die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 kann das Prüfungsamt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit der Schule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung den Prüfungstermin. Dieser wird dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss in der Regel mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbeurteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Standardorientierung und Qualitätsentwicklung.
Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 1. Für die…
Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) ein…
der oder dem Vorsitzenden,
der oder dem Vorsitzenden,
Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 32) und der Prüfungsausschüsse (§ 33) sowie der Prüferin oder des Prüfers der Grundkursklausur,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.