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Die Externenprüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder von der Bezirksregierung benannt werden. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I oder für eine der Schulformen der Sekundarstufe I erworben haben.
Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung. Sie oder er kann mit dem Vorsitz beauftragen:
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulamts oder die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule, die oder den das Schulamt benannt hat,
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die Bezirksregierung. Wird das Mitglied des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied berufen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Die Externenprüfung wird vor einem für den jeweiligen Bildungsgang (§ 1) gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Der allgemeine Prüfungsausschuss…
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin…
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer…
Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 7 Abs. 2).
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.