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Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte
der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (30 Prozent),
der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung (30 Prozent),
der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent),
der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent) und
der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 Prozent).
Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 32 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung: sehr gut: bis 1,49, gut: 1,50 bis 2,49, befriedigend: 2,50 bis 3,49, ausreichend: 3,50 bis 4,00, mangelhaft: über 4,00. Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn
das Gesamtergebnis gemäß Absatz 1,
die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 36,
drei der vier in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Noten
mindestens „ausreichend“ (4,00) sind.
Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 38 Absatz 1 OVP treten
Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Anlage…
Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 33, des mündlichen Teils nach § 34 und des praktischen Teils nach § 35 jeweils…
Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in…
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.