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Die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3): eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) eine Leistung, die…
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten: 1 | = | sehr gut | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße…
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten. 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich…
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem…
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;…
Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.