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Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.
Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze
im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 Prozent,
im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent,
im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent,
im Lehramt an Berufskollegs um mehr als 15 Prozent oder
im Lehramt für sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 Prozent
übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zugerechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zugerechnet.
Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Zahl der fächerbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 Prozent übersteigt.
In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 bis 49 ausgewählt.
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Teil 2 Durchführung der…
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote…
vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein…
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, entscheidet das Los.
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.