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Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben.
Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben:
55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis,
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und
die restlichen Plätze an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde.
Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben.
Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst alle Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, in deren beiden Fächern, in deren beruflicher…
Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die im Haushaltsplan zur…
Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst bis zu einem Zehntel der freien Stellen an Bewerber zu vergeben, bei denen die Nichtzulassung eine…
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt im Umfang der vorhandenen Ausbildungsplätze. Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach den im Haushaltsplan…
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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