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Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. Im Falle von mehreren Bachelorprüfungen oder anderen Hochschulabschlussprüfungen, mit denen die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung erfüllt wurden, wird zunächst der Mittelwert für die Bachelorprüfungen ermittelt und dann der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegt. Im Falle von Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I wird ein Mittelwert für die Staatsprüfungen als Gesamtnote gebildet.
Im Falle von Prüfungen, die als gleichwertig anerkannt werden, setzt die Anerkennungsbehörde eine entsprechende Gesamtnote fest.
Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
Bei der Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen nach der Qualifikation ist grundsätzlich das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung zugrunde zu legen. Im Fall von…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes…
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote erfolgen gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle…
Besteht nach der Auswahl im Hochschulauswahlverfahren oder bei der Auswahl nach Bewerbungssemestern Ranggleichheit, bestimmt sich die Auswahl nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.