§ 20 RDGGesetz über außergerichtliche RechtsdienstleistungenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
§ 20 SächsGlüStVAGSächsisches Ausführungsgesetz zum GlücksspielstaatsvertragOrdnungswidrigkeitenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
§ 20 TPGGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und GewebenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
§ 20 UWGGesetz gegen den unlauteren WettbewerbBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,…Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 21 BeschGGesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen WaffenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen
§ 21 MiLoGGesetz zur Regelung eines allgemeinen MindestlohnsBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
§ 21 SächsGDGSächsisches GesundheitsdienstgesetzOrdnungswidrigkeitenZitatstelleVerwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sindSächsisches Gesundheitsdienstgesetz
§ 21 SKRGGesetz Nr. 1852 Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) Vom 11. Februar 2015OrdnungswidrigkeitenZitatstelle…oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.Gesetz Nr. 1852 Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) Vom 11. Februar 2015
§ 21 WiSiG 1965Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und KapitalverkehrsZuständige VerwaltungsbehördeZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten istGesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs