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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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