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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 unterlässt, Angaben nach § 5 Absatz 1a zu übermitteln oder die Unterrichtung und Information nach § 5 Absatz 2 unterlässt,
entgegen § 5a Absatz 1 unterlässt, den Widerspruch zu übermitteln und dadurch bereits gemeldete Identitätsdaten nicht gelöscht werden,
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 und 3 Identitätsdaten übermittelt und die Übermittlung des Widerspruchs unterlässt,
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 und 11, § 13 Absatz 4 und 5, § 13a Absatz 5, 6, 7, 9 und 10, § 15, § 17 Absatz 5 Nummer 3, 5, 7 und Absatz 6 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder Unterlagen nicht rechtzeitig vernichtet beziehungsweise weiterleitet,
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9, § 12 Absatz 3 und § 13a Absatz 4 den Schlüssel nicht geheim hält oder nicht zu Zwecken dieses Gesetzes verwendet,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und 4, § 13a Absatz 4, 5, 7 und 8 personenbezogene Daten verarbeitet,
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 von Dritten Angaben verschafft, die eine Identifizierung ermöglichen,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.