§ 82 Abs. 3 PAOAufgaben der Kammerversammlung
(weggefallen)
§ 59 Nr. 1 PAOVoraussetzungen der Wählbarkeit
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
§ 58 Abs. 1 PAOZusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
§ 65 Abs. 3 PAOSitzungen des Vorstands
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 69 Abs. 2 Nr. 9 PAOAufgaben des Vorstands
die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.