§ 57 PAO
Stellung der Patentanwaltskammer
(1)
Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2)
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.