§ 10 WDOWehrdisziplinarordnung
Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des…
§ 64a Abs. 1 ASOG BlnAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006
Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und…
§ 8 Abs. 4 VerfO-BEGVerfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in seiner jeweils…
§ 13 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Zeugen und Sachverständige erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai…
§ 19 Abs. 7 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und…