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Ordnungswidrig handelt, wer als Gesundheitsdienstleister im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3
entgegen § 3 den vorgeschriebenen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt,
gegen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Verpflichtung zur Vorhaltung einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, zur Abgabe einer Garantie oder ähnlichen gleichwertigen Regelung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Soziales.