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Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3, die Behandlungen durchführen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Bundes- oder landesrechtliche Regelungen, die eine gleichwertige oder weitergehende Absicherung des Haftpflichtrisikos vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
Zur Erfüllung der Verpflichtung in Absatz 1 ist ausschließlich derjenige Gesundheitsdienstleister verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.