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Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.
Die Fördermittel gemäß Absatz 1 werden in zwei Raten ausgezahlt, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
Die Mittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter werden jährlich auf Basis der voraussichtlich belegten stationären beziehungsweise teilstationären…
Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, für das laufende Quartal ausgezahlt. Die Erhöhung der…
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag…
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.