Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990…
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bis 5, das Ministerium für Wirtschaft,…
„zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.