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Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Genehmigung nach § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Genehmigung bei Ferienziel-Reisen nach § 53 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.