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Die Bezirksregierungen sind
Genehmigungsbehörden nach § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei den unter Nummer 1 genannten Verkehrsarten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
zuständig für die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
zuständig für Entschädigungsverfahren nach § 30a des Personenbeförderungsgesetzes,
zuständig für die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes, nach § 32 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 2 und § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigungsbehörden für den grenzüberschreitenden Linienverkehr nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigungsbehörden für den Transitverkehr nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigungsbehörden für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen nach § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und
zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, außer für die Genehmigung von Ausnahmen von den § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 2, § 29 und § 30 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei der unter Nummer 1 genannten Verkehrsart nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des…
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990…
zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Allgemeinen…
zuständige Landesbehörde nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 2 Absatz 4 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 2 und §…
Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von…
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.