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Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften…
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht abwenden konnte.
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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