PBefGKostV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 6 PBefGKostVKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen § 5Schlussformel Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5Schlussformel