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Zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist die untere Aufsichtsbehörde.
Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.